Entwurf der Satzung der Jugendstiftung Lambda in der Fassung vom 06. Februar 2026

Übersicht

Präambel

Die Jugendstiftung Lambda hat die Aufgabe, den Verein Jugendnetzwerk Lambda e.V. langfristig zu unterstützen, den Erhalt des Jugendnetzwerk Lambda zu sichern und dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen. Sie hat zum Ziel, über die Förderung des Vereins Jugendnetzwerk Lambda e.V. die Selbstorganisation junger Menschen sicherzustellen und die Selbstverwaltung in einer Vereinsstruktur von jungen Menschen für junge Menschen zu gewährleisten.
Im Jugendnetzwerk Lambda haben sich Landesverbände, Jugendgruppen im Sinne von juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen und Einzelpersonen zusammengeschlossen, die lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, inter* und queere Jugendliche vertreten und unterstützen. Sie arbeiten unter Wahrung ihrer Autonomie im Jugendnetzwerk Lambda e. V. mit dem Ziel zusammen, eine Inklusion lesbischer, schwuler, bisexueller, trans*, inter* und queerer Jugendlicher in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere in die jugendpolitischen und Jugendverbandsstrukturen zu fördern.

§ 1 Name, Rechtsstand

Die Stiftung führt den Namen „Jugendstiftung Lambda“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Treuhänderin, der Stiftung Stifter für Stifter, einer rechtsfähigen öffentlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München, verwaltet.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert die Zwecke der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und der Jugendhilfe. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.
(2) Der gemeinnützige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung von

  1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
  2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
  4. innerdeutsche und internationale Jugendarbeit,
  5. Kinder- und Jugenderholung und
  6. Jugendberatung.

(3) Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden.
(4) Der Stiftungszweck wird gemäß § 58 Nr. 1 AO ausschließlich verwirklicht durch die Zuwendung von Mitteln an den Verein Jugendnetzwerk Lambda e.V. oder dessen assoziierte Landesverbände für steuerbegünstigte Zwecke. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Eine Mittelzuwendung auch für die Verwirklichung anderer als der in Abs. 1 genannten Zwecke ist zulässig, darf aber nicht dauerhaft überwiegen.
(5) Die Stiftung kann die vorbezeichneten Zwecke selbst verwirklichen. Ein eigenes operatives Tätigwerden steht unter dem Vorbehalt einer zuvor getroffenen vertraglichen Vereinbarung mit der Treuhänderin bzw. dem von ihr hierzu beauftragten Dritten.

§ 3 Einschränkung

(1) Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische und natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem nominalen Wert ungeschmälert zu erhalten.
Das Grundstockvermögen besteht bei Stiftungsgründung aus einem Barkapital von Euro 50.000,–.
Die Anlage des Grundstockvermögens obliegt der Treuhänderin. Diese hat das Vermögen gesondert von ihrem Vermögen zu verwalten.
(2) Zuwendungen sind nach Wunsch des Zuwendungsgebers in Form von Zustiftungen in das Grundstockvermögen zulässig. Dies umfasst auch Zustiftungen aufgrund eines Aufrufes der Stiftung.

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.
  2. aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter – ein gemeinnütziger Verein – kann Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten, sofern diese ausschließlich zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke gemäß §§ 52 bis 54 AO verwendet werden. Die Kosten der Stiftungserrichtung gehen zu Lasten der Stiftungsmittel.
(3) Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht zur zeitnahen Verwendung oder zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind, dürfen nach Bedarf kurz-, mittel- oder langfristig zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet oder dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(4) Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
(5) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Mittel der Stiftung dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 6 Geschäftsjahr und Stiftungsgremien

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Stiftung hat zwei Gremien, den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand und im Stiftungsrat ist ausgeschlossen.
(4) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand und im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen können gegen Vorlage der entsprechenden Belege ersetzt werden.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Die Stiftung hat ein Gremium, den Stiftungsvorstand.
(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Geborenes Mitglied des Stiftungsvorstands ist die Geschäftsführerin des Jugendnetzwerk Lambda e.V. Die übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands werden durch den Stiftungsrat gewählt. Der Gründungsvorstand ist: Aaron Auchter, Hannah Wiendl, Kim Trau.
(3) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen (bzw. einstimmig soweit die Satzung dies vorsieht) und bevollmächtigt ein Vorstandsmitglied als alleinigen Ansprechpartner der Treuhänderin bzw. des von ihr beauftragten Dritten. Der alleinige Ansprechpartner darf gegenüber der Treuhänderin bzw. dem von ihr beauftragten Dritten mit Wirkung für und gegen alle Vorstandsmitglieder Erklärungen abgeben und entgegennehmen.
(4) Die Amtszeit der vom Stiftungsrat gewählten Mitglieder des Stiftungsvorstands beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit des geborenen Mitglieds ist mit der Amtszeit als Geschäftsführerin bei dem Verein Jugendnetzwerk Lambda e.V. verknüpft. Wiederberufung ist möglich. Mitglieder des Stiftungsvorstands können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Nachfolgende Vorstandsmitglieder werden nur für den Rest einer laufenden Amtszeit gewählt.
(5) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder – wenn möglich – bis zur nächsten Berufung von Vorstandsmitgliedern im Amt.
(6) Ist zu einem Zeitpunkt kein Stiftungsvorstand eingesetzt, so bestimmt die Treuhänderin oder ein von ihr bestimmtes Gremium einen Stiftungsvorstand.
(7) Ein Vorstandsmitglied kann durch die Treuhänderin jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor

  1. bei einer groben Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds;
  2. bei Unfähigkeit eines Vorstandsmitglieds zur ordnungsgemäßen Ausübung des Vorstandsamtes, z.B. bei Inkrafttreten einer Vorsorgevollmacht oder bei einer Betreuerbestellung;
  3. bei dauerhafter Zerstörung des Vertrauens zwischen einem Vorstandsmitglied und der Treuhänderin.

(8) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes liegen in der Kontrolle der Pflichten der Treuhänderin und in der Wahrnehmung der Rechte der Stiftung.
(9) Im gesetzlichen Rahmen hat der Stiftungsvorstand gegenüber der Treuhänderin folgende Rechte:

  1. Die Entscheidung, auf welche Empfänger die Stiftungsgelder verteilt werden.
  2. Die Entscheidung, ob und welche individuellen Stiftungsaktivitäten durchgeführt werden, beispielsweise im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Die Durchführung solcher individuellen Stiftungsaktivitäten obliegt kraft Treuhandverhältnis der Treuhänderin. Sie bzw. der hierzu beauftragte Dritte kann diese Aufgabe auf Wunsch des Stiftungsvorstands an einen Stiftungsbeauftragten übertragen. Dies bedarf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Treuhänderin bzw. dem von ihr hierzu beauftragten Dritten.
  3. Die Mitwirkung bei der Anlage des Stiftungsvermögens in Absprache mit der Treuhänderin unter Beachtung ihrer Anlagerichtlinien.
  4. Entscheidungen im Sinne von § 5 Abs. 4, 5 und 6 über die Bildung und Auflösung von Rücklagen, die Bildung von Vermögen sowie die Verwendung von Mitteln.

§ 8 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens vier und höchstens zwölf Mitgliedern. Geborene Mitglieder des Stiftungsrats sind bis zu vier Vorstandsmitglieder des Vereins Jugendnetzwerk Lambda e.V, die durch Beschluss des Vorstands entsendet werden. Ihre Amtszeit richtet sich nach ihrer Amtszeit im Verein Jugendnetzwerk Lambda e.V. Im Übrigen ergänzt sich der Stiftungsrat im Wege der Kooptation (Zuwahl). Zur angemessenen Repräsentation junger Menschen ist bei der Kooptation nach Möglichkeit zu berücksichtigen, dass Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr als drei Viertel und Personen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates umfassen. Die Amtszeit kooptierter Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(3) Jedes Mitglied des Stiftungsrats kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. Der Rücktritt ist den verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsrats gegenüber in Textform anzuzeigen. Ein ausscheidendes
Mitglied bleibt bis zur Wahl eines nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Stiftungsrats im Amt. Nachfolgende Mitglieder des Stiftungsrats werden nur für den Rest einer laufenden Amtszeit gewählt.
(4) Der Stiftungsrat kann Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit abberufen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise auch vor, wenn das vom Vorstand des Jugendnetzwerk Lambda e.V. entsendete Mitglied nicht mehr das Vorstandsmandat ausübt. Die Abberufung bedarf der einfachen Mehrheit aller verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrats.
(5) Der Stiftungsrat unterstützt die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und berät diesen bei allen Angelegenheiten gem. § 7 Abs. 8 und 9.
(6) Der Stiftungsrat beschließt bzw. erteilt seine Zustimmung bei folgenden Angelegenheiten:

  1. die Berufung von zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstands;
  2. die Kooptation von Mitgliedern des Stiftungsrats, die nicht Vorstand des Jugendnetzwerk Lambda e.V. sind;
  3. Änderung der Stiftungssatzung;
  4. Kündigung des Treuhändervertrags;
  5. Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung;
  6. Auflösung der Stiftung.

(7) Einzelheiten über die Aufgaben und Pflichten sowie die Zusammensetzung und Einberufung zu Sitzungen des Stiftungsrats können in einer Geschäftsordnung des Stiftungsrats festgehalten werden, die der Stiftungsvorstand erlässt.

§ 9 Stiftungsverwaltung

(1) Die Treuhänderin hat aus dem Treuhandverhältnis die Pflicht, für die Stiftung eine Basisverwaltung zu erbringen bzw. von Dritten erbringen zu lassen. Die Basisverwaltung wird gemäß der aktuellen Pauschale vergütet (Preisliste kann angefordert werden bzw. ist einsehbar im Internet) und umfasst folgende Tätigkeiten für die Stiftung:

  1. Die Kontoführung
  2. Die Finanzbuchhaltung
  3. Die Erstellung einer Jahresrechnung
  4. Die Standard-Vermögensanlage
  5. Die Bereitstellung der Daten für die Erstellung der Steuererklärung.

Darüberhinausgehende individuelle Leistungen der Treuhänderin oder eines von ihr beauftragten Dritten, die vom Stiftungsvorstand veranlasst sind, werden nach Zeitaufwand oder nach einer monatlichen Pauschale zulasten des Stiftungskontos abgerechnet (Stundensätze können erfragt werden bzw. sind einsehbar im Internet; Verwaltungspauschalen richten sich nach individuellem Angebot).
Kosten, die der Treuhänderin im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Treuhänderstrukturen (beispielsweise für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Gebühren für Qualitätssiegel, beispielsweise für gute Treuhandverwaltung) entstanden sind, können zulasten des Stiftungskontos umgelegt werden.
(2) Die Treuhänderin hat darüber hinaus die Pflicht, Zuwendungsbestätigungen zu erstellen bzw. von Dritten erstellen zu lassen. Das Erstellen der Zuwendungsbestätigung wird gemäß der aktuellen Pauschale vergütet. Dem Stiftungsvorstand kann durch schriftlichen Auftrag der Treuhänderin bzw. des von ihr beauftragten Dritten das Recht eingeräumt werden, Zuwendungsbestätigungen selbst auszustellen.
(3) Die Treuhänderin hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftung aufzustellen.
(4) Die Treuhänderin handelt im Außenverhältnis im eigenen Namen, im Innenverhältnis für Rechnung des Stiftungsvermögens.

§ 10 Umwandlung

Der Stiftungsvorstand hat jederzeit das Recht, die Stiftung auf Rechnung der Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln und in diesem Zusammenhang eine Satzungsänderung zu veranlassen, die den Vorschriften der jeweiligen Stiftungsaufsicht genügt. Die Umwandlung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats mit 2/3 der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung des Stifters.

§ 11 Kündigung

(1) Sowohl der Stifter als auch der Stiftungsvorstand sowie die Treuhänderin haben das Recht, die Treuhänderschaft jeweils zum Jahresende ordentlich zu kündigen, der Stifter und der Stiftungsvorstand mit einer Frist von sechs Monaten, die Treuhänderin mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende. Bei einer Kündigung hat der Stiftungsvorstand bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit einen neuen Treuhänder zu benennen und bis zum 31.12. die Voraussetzungen für die Vermögensübertragung zu schaffen. Andernfalls wird die Stiftung aufgelöst. Die Treuhänderschaft kann außerdem aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Bei einer Kündigung durch den Stiftungsvorstand ist die Zustimmung des Stiftungsrats mit 2/3 der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung des Stiftes erforderlich.

§ 12 Satzungsänderung

1) Satzungsänderungen können mittels einstimmigen Beschlusses vom Stiftungsvorstand mit Zustimmung der Treuhänderin durchgeführt werden, soweit dadurch die Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht verletzt werden.
(2) Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung des Stifters.
(3) Die Satzungsänderung muss in einer von der Treuhänderin und vom Stiftungsvorstand und vom Stifter unterzeichneten schriftlichen Erklärung enthalten sein. Eine Erklärung in Textform mit elektronischer Signatur ist dem gleichgestellt. Die Treuhänderin und der Stifter sowie der Stiftungsvorstand erhalten je eine Ausfertigung.
(4) Satzungsänderungen sind vorab mit dem Finanzamt abzustimmen.

§ 13 Auflösung der Stiftung

Sowohl der Stifter als auch der Stiftungsvorstand können gemeinsam mit der Treuhänderin die Auflösung der Stiftung beschließen. Die Auflösung ist vorab mit dem Finanzamt abzustimmen. Bei einer Auflösung durch den Stiftungsvorstand ist die Zustimmung des Stiftungsrats mit 2/3 der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung des Stifters erforderlich.

§ 14 Vermögensanfall

(1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an den Verein Jugendnetzwerk Lambda e.V. mit Sitz in Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke gem. § 2 der Satzung zu verwenden hat.
(2) Sollte der Verein Jugendnetzwerk Lambda e.V. mit Sitz in Berlin bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr bestehen oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Hannchen-Mehrzweck-Stiftung (hms) mit Sitz in Berlin. Die Stiftung hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden